AGB
ALLGEMEINE VERKAUFS-, LIEFERUNGS-UND MONTAGEBEDINGUNGEN
» Es gelten grundsätzlich die allgmeinen Geschäftsbedingungen der Metalltechniker in der gültigen Fassung!
1.Bestimmungen
Für alle Verkäufe gelten ausschließlich nur die nachstehenden Bedingungen. Mit der Durchführung der ersten Lieferung erkennt
sie der Käufer auch für die folgenden Lieferungen an. Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung; gegebenenfalls gelten sie nur für den Auftrag, für den sie
ausdrücklich vereinbart wurden
Ein Schweigen auf mitgeteilte anderslautende Bedingungen des Käufers kann nicht als Anerkennung seiner Bedingungen ausgelegt
werden. Die Rechtskräftigkeit dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen wird durch die Annahme dieser Auftragsbestätigung und Rechnung sowie der Sendung anerkannt.
2. Aufträge
Alle Angebote sind freibleibend. Aufträge gelten erst als angenommen, wenn sie vom Lieferer bestätigt sind. Das gilt auch für
durch Vertreter getätigte Verkäufe.
3. Preise
Die angebotenen Preise gelten ab Werk verladen, incl. 20% Mwst.. Ohne Transport- und Verpackungskosten, sofern nicht andere
Bedingungen ausdrücklich vereinbart sind. Aufträge, für die feste Preise nicht ausdrücklich vereinbart sind, werden zu den am Tage der Lieferung geltenden Preisen berechnet.
4. Zahlungsbedingungen
Falls im Angebot bzw. der Rechnung nicht anders festgelegt, gelten folgende Zahlungsbedingungen: 1/2 bei Auftragserteilung,
Rest 8 Tage nach Rechnungsdatum bzw. Übergabe netto. Vertreter sind zum Inkasso nicht berechtigt. Die Rechnungsbeträge sind spesenfrei ohne Abzug zahlbar.
Bei Überschreitung der Zahlungsfrist werden unter Vorbehalt der Geltendmachung etwaigen weiteren Verzugsschadens die
tatsächlich erwachsenen, eigenen Bankkreditkosten, mindestens aber 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz ab Verfalltag berechnet. Mahnkosten und sämtliche Wechselspesen gehen zu Lasten des
Käufers.
5. Lieferung und Versand
Lieferungsmöglichkeit bleibt vorbehalten. Jede Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Empfängers. Für Beschädigungen
während des Transportes wird keine Haftung übernommen. Eine Versicherungspflicht des Lieferers besteht nicht. Irrtümer bei der Ausführung telefonisch aufgegebener Bestellungen gehen zu Lasten
des Bestellers.
6. Lieferfrist
Die Lieferfrist beginnt nach Eingang der vereinbarten Anzahlung, völliger Klarstellung des Auftrages und nach Beibringung der
vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen. Je nach Auftragsumfang, spez. Kundenwünsche , Materialverfügbarkeit etc. bemühen wir uns, eine angemessene Lieferzeit zu gewährleisten. Sollte es
jedoch unsererseits zu Zulieferverzögerungen kommen, kann vom Kunden keinerlei Schadenersatzanspruch abgeleitet werden!
7. Beanstandung
Der Lieferer haftet nicht für Fehler, die sich aus den vom Besteller eingereichten Unterlagen oder durch ungenaue Angaben
ergeben. Beanstandungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware, schriftlich geltend zu machen. Dem Lieferer muss innerhalb angemessener Frist, mindestens
aber 8 Tage, Gelegenheit zur Nachprüfung gegeben werden.
Zu diesem Zwecke ist die Ware an das Lieferwerk zurückzusenden. Im Interesse des Käufers wird darauf hingewiesen, daß bei
Beschädigungen auf dem Transport sofort bei Erhalt des Gutes die Tatbestandsaufnahme durch Bahn oder Spediteur zu veranlassen ist. Remittenden sind nur innerhalb 21 Tagen in Ausnahmefällen
und nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung durch den Lieferer zulässig.
8. Garantie und Gewährleistung
Wir haften für Mängel aller unserer Erzeugnisse im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistungsfrist, beginnend mit dem Datum der
Rechnung. Zusätzlich gewähren wir auf alle tragenden Komponenten wie Hauptträger, Rollen-u. Antriebskonsolen etc. eine erweiterte Garantie von 5 Jahren!
Garantie bzw. Gewährleistung gilt nur bei sachgemäßen Gebrauch bzw. Umgang.
Zu ersetzende Teile sind vom Käufer porto- und frachtfrei dem Lieferwerk einzusenden. Fehlerhafte Teile gehen in unser
Eigentum über. Unsere Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Mängel, die zurückzuführen sind;
8.1 auf fremde Einwirkung oder Leistung, insbesondere auf Eingriffe, die nicht im Lieferwerk vorgenommen
werden insbesondere bei nicht fachgerechter Montage der Anlage durch den Kunden!
8.2 auf Transportschäden und auf Schäden durch unsachgemäße Behandlung!
Die Gewährleistung ist vorbehaltlich eingeschränkt
8.3 wenn der Käufer in Zahlungsverzug geraten ist;
8.4 wenn der Mangel nicht unverzüglich nach Schadensfeststellung schriftlich geltend gemacht
wird.
Die Rechnung gilt als Garantieschein. Im übrigen leisten wir auf die Dauer von 60 Monaten ab Rechnungsdatum in der Weise
Gewähr, daß sich berechtigte Gewährleistungsansprüche nach unserer Wahl auf Minderung oder Ersatzlieferung unter Ausschluss aller weitergehenden Ansprüche, insbesondere auf Wandelung und
Schadenersatz (bezüglich mittelbarer oder unmittelbarer Schäden) beschränken.
Die Geltendmachung von Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen berechtigt den Käufer in keinem Fall zur Zurückbehaltung des
Kaufpreises oder zur Aufrechnung. Verschleißteile sind von der Gewährleistung ausgenommen.
9. Eigentumsvorbehalt
Bis zur völligen Bezahlung sämtlicher, auch künftig entstehender Forderungen des Lieferers aus der Geschäftsverbindung mit dem
Käufer oder aus sonstigen Rechtsgrund bleiben die gelieferten Erzeugnisse uneingeschränktes Eigentum des Lieferers. Der Käufer darf die Ware bis zur völligen Bezahlung weder verpfänden noch
zur Sicherung übereignen.
10. Liefer-u. Montagebedingungen
Wurden mit dem Kunden bauliche Vorbereitungsarbeiten vereinbart, sollten diese soweit durchgeführt sein, dass unverzüglich mit
der Montage begonnen werden kann. Eventuelle Verzögerungen durch z.B. Demontage alter Anlagen, Fehler bei der Durchführung der Vorbereitungsarbeiten, Verlegung des eingestellten Bootes an
eine Boje oder andere Steganlage usw. sind nicht im Montageaufwand enthalten und werden separat verrechnet!
Für die gesamte Montagedauer wird ein 220 bzw. 380 Volt Stromanschluß benötigt und ist in den Vorbereitungsarbeiten
herzustellen. Die Zuleitung incl. Steckdose, zum Antrieb des Bootslifts, ist vom Kunden nach Absprache durchzuführen.
Der Montageort muß ohne Probleme erreichbar und eine kompetente Ansprechperson, für eventuelle Rückfragen, vor Ort sein!
Sollte die Anlage bereits montagefertig im Werk liegen und die geplante Montage durch die Vorbereitungsarbeiten des Kunden verzögert werden, erlauben wir uns nach Ablauf einer 30- tägigen
Wartefrist, den noch ausständigen Rechnungsbetrag fällig zu stellen.Nach erfolgreicher Montage der Anlage wird die Funktionstüchtigkeit durch eine Funktionprobe mit dem dafür vorgesehenen
Boot durchgeführt.
Sollte keines bzw. nur ein anderes Boot für die Funktionsprobe vorhanden sein, gilt dies ebenfalls als „Übergeben“ bzw.
„Übernommen“.
Mit der erfolgreichen Übergabe bzw. Übernahme wird der Restbetrag = 50% der Rechnungssumme zur Zahlung fällig.Mit dieser
Abnahme beginnt die Garantielaufzeit!
11. Wirksamkeit
Von der Unwirksamkeit einer Bestimmung wird die Wirksamkeit der übrigen nicht berührt.
12. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Für beide Teile ist für sämtliche gegenwärtigen oder zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung Am Anger 7, A-4865
Nussdorf/Attersee der ausschließliche Erfüllungsort und als örtlicher und sachlicher Gerichtsstand gilt als vereinbart A-4890 Frankenmarkt!
Wiesinger Metallbau, im März 2010
Friedrich Wiesinger