ALLGEMEINE VERKAUFS-, LIEFERUNGS-UND MONTAGEBEDINGUNGEN
Es gelten grundsätzlich die allgmeinen Geschäftsbedingungen der Metalltechniker in der gültigen Fassung!
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Allg.Verkaufsbedingungen_Fa.Wiesinger.pdf 39.66 Kb |
1.Bestimmungen
Für alle Verkäufe gelten ausschließlich nur die nachstehenden Bedingungen. Mit der Durchführung der ersten Lieferung erkennt sie der Käufer auch für die folgenden Lieferungen an. Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung; gegebenenfalls gelten sie nur für den Auftrag, für den sie ausdrücklich vereinbart wurden
Ein Schweigen auf mitgeteilte anderslautende Bedingungen des Käufers kann nicht als Anerkennung seiner Bedingungen ausgelegt werden. Die Rechtskräftigkeit dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen wird durch die Annahme dieser Auftragsbestätigung und Rechnung sowie der Sendung anerkannt.
2. Aufträge
Alle Angebote sind freibleibend. Aufträge gelten erst als angenommen, wenn sie vom Lieferer bestätigt sind. Das gilt auch für durch Vertreter getätigte Verkäufe.
3. Preise
Die angebotenen Preise gelten ab Werk verladen, incl. 20% Mwst.. Ohne Transport- und Verpackungskosten, sofern nicht andere Bedingungen ausdrücklich vereinbart sind. Aufträge, für die feste Preise nicht ausdrücklich vereinbart sind, werden zu den am Tage der Lieferung geltenden Preisen berechnet.
4. Zahlungsbedingungen
Falls im Angebot bzw. der Rechnung nicht anders festgelegt, gelten folgende Zahlungsbedingungen: 1/2 bei Auftragserteilung, Rest 8 Tage nach Rechnungsdatum bzw. Übergabe netto. Vertreter sind zum Inkasso nicht berechtigt. Die Rechnungsbeträge sind spesenfrei ohne Abzug zahlbar.
Bei Überschreitung der Zahlungsfrist werden unter Vorbehalt der Geltendmachung etwaigen weiteren Verzugsschadens die tatsächlich erwachsenen, eigenen Bankkreditkosten, mindestens aber 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz ab Verfalltag berechnet. Mahnkosten und sämtliche Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers.
5. Lieferung und Versand
Lieferungsmöglichkeit bleibt vorbehalten. Jede Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Empfängers. Für Beschädigungen während des Transportes wird keine Haftung übernommen. Eine Versicherungspflicht des Lieferers besteht nicht. Irrtümer bei der Ausführung telefonisch aufgegebener Bestellungen gehen zu Lasten des Bestellers.
6. Lieferfrist
Die Lieferfrist beginnt nach Eingang der vereinbarten Anzahlung, völliger Klarstellung des Auftrages und nach Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen. Je nach Auftragsumfang, spez. Kundenwünsche , Materialverfügbarkeit etc. bemühen wir uns, eine angemessene Lieferzeit zu gewährleisten. Sollte es jedoch unsererseits zu Zulieferverzögerungen kommen, kann vom Kunden keinerlei Schadenersatzanspruch abgeleitet werden!
7. Beanstandung
Der Lieferer haftet nicht für Fehler, die sich aus den vom Besteller eingereichten Unterlagen oder durch ungenaue Angaben ergeben. Beanstandungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware, schriftlich geltend zu machen. Dem Lieferer muss innerhalb angemessener Frist, mindestens aber 8 Tage, Gelegenheit zur Nachprüfung gegeben werden.
Zu diesem Zwecke ist die Ware an das Lieferwerk zurückzusenden. Im Interesse des Käufers wird darauf hingewiesen, daß bei Beschädigungen auf dem Transport sofort bei Erhalt des Gutes die Tatbestandsaufnahme durch Bahn oder Spediteur zu veranlassen ist. Remittenden sind nur innerhalb 21 Tagen in Ausnahmefällen und nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung durch den Lieferer zulässig.
8. Garantie und Gewährleistung
Wir haften für Mängel aller unserer Erzeugnisse im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistungsfrist, beginnend mit dem Datum der Rechnung. Zusätzlich gewähren wir auf alle tragenden Komponenten wie Hauptträger, Rollen-u. Antriebskonsolen etc. eine erweiterte Garantie von 5 Jahren!
Garantie bzw. Gewährleistung gilt nur bei sachgemäßen Gebrauch bzw. Umgang.
Zu ersetzende Teile sind vom Käufer porto- und frachtfrei dem Lieferwerk einzusenden. Fehlerhafte Teile gehen in unser Eigentum über. Unsere Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Mängel, die zurückzuführen sind;
8.1 auf fremde Einwirkung oder Leistung, insbesondere auf Eingriffe, die nicht im Lieferwerk vorgenommen werden insbesondere bei nicht fachgerechter Montage der Anlage durch den Kunden!
8.2 auf Transportschäden und auf Schäden durch unsachgemäße Behandlung!
Die Gewährleistung ist vorbehaltlich eingeschränkt
8.3 wenn der Käufer in Zahlungsverzug geraten ist;
8.4 wenn der Mangel nicht unverzüglich nach Schadensfeststellung schriftlich geltend gemacht wird.
Die Rechnung gilt als Garantieschein. Im übrigen leisten wir auf die Dauer von 60 Monaten ab Rechnungsdatum in der Weise Gewähr, daß sich berechtigte Gewährleistungsansprüche nach unserer Wahl auf Minderung oder Ersatzlieferung unter Ausschluss aller weitergehenden Ansprüche, insbesondere auf Wandelung und Schadenersatz (bezüglich mittelbarer oder unmittelbarer Schäden) beschränken.
Die Geltendmachung von Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen berechtigt den Käufer in keinem Fall zur Zurückbehaltung des Kaufpreises oder zur Aufrechnung. Verschleißteile sind von der Gewährleistung ausgenommen.
9. Eigentumsvorbehalt
Bis zur völligen Bezahlung sämtlicher, auch künftig entstehender Forderungen des Lieferers aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer oder aus sonstigen Rechtsgrund bleiben die gelieferten Erzeugnisse uneingeschränktes Eigentum des Lieferers. Der Käufer darf die Ware bis zur völligen Bezahlung weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen.
10. Liefer-u. Montagebedingungen
Wurden mit dem Kunden bauliche Vorbereitungsarbeiten vereinbart, sollten diese soweit durchgeführt sein, dass unverzüglich mit der Montage begonnen werden kann. Eventuelle Verzögerungen durch z.B. Demontage alter Anlagen, Fehler bei der Durchführung der Vorbereitungsarbeiten, Verlegung des eingestellten Bootes an eine Boje oder andere Steganlage usw. sind nicht im Montageaufwand enthalten und werden separat verrechnet!
Für die gesamte Montagedauer wird ein 220 bzw. 380 Volt Stromanschluß benötigt und ist in den Vorbereitungsarbeiten herzustellen. Die Zuleitung incl. Steckdose, zum Antrieb des Bootslifts, ist vom Kunden nach Absprache durchzuführen.
Der Montageort muß ohne Probleme erreichbar und eine kompetente Ansprechperson, für eventuelle Rückfragen, vor Ort sein! Sollte die Anlage bereits montagefertig im Werk liegen und die geplante Montage durch die Vorbereitungsarbeiten des Kunden verzögert werden, erlauben wir uns nach Ablauf einer 30- tägigen Wartefrist, den noch ausständigen Rechnungsbetrag fällig zu stellen.Nach erfolgreicher Montage der Anlage wird die Funktionstüchtigkeit durch eine Funktionprobe mit dem dafür vorgesehenen Boot durchgeführt.
Sollte keines bzw. nur ein anderes Boot für die Funktionsprobe vorhanden sein, gilt dies ebenfalls als „Übergeben“ bzw. „Übernommen“.
Mit der erfolgreichen Übergabe bzw. Übernahme wird der Restbetrag = 50% der Rechnungssumme zur Zahlung fällig.Mit dieser Abnahme beginnt die Garantielaufzeit!
11. Wirksamkeit
Von der Unwirksamkeit einer Bestimmung wird die Wirksamkeit der übrigen nicht berührt.
12. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Für beide Teile ist für sämtliche gegenwärtigen oder zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung Am Anger 7, A-4865 Nussdorf/Attersee der ausschließliche Erfüllungsort und als örtlicher und sachlicher Gerichtsstand gilt als vereinbart A-4890 Frankenmarkt!
Wiesinger Metallbau, im März 2010
Friedrich Wiesinger
